Verwaltungsgerichtshof
22.09.1980
2692/80
GRS wie 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 1
Wird ein Bescheid der Partei zugestellt, gegen den noch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, welches von der Partei auch ergriffen wird, und verliert die Berufungsbehörde durch eine Änderung der Rechtslage ihre Zuständigkeit zur sachlichen Entscheidung über das Rechtsmittel, sodass der Bescheid der Unterinstanz zu einem letztinstanzlichen wird, so beginnt die Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er zu einem letztinstanzlichen Bescheid geworden ist.