Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1983

Geschäftszahl

2563/80

Rechtssatz

Wird einer Partei ausdrücklich vorgehalten, daß keine Aktenunterlagen über die Einbringung (und Erledigung) ihrer Berufung vorhanden sind, dann obliegt es der Partei im Rahmen der für sie geltenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren, entsprechend konkrete Angaben darüber zu machen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.