Verwaltungsgerichtshof
20.11.1981
2561/80
Liegen Ergebnisse über die Erhebung der Bedarfslage im Bereich des Taxifunkverkehrs vor, dann ist im Hinblick auf die spezifische Art der Inanspruchnahme der Leistungen in diesem Bereich, soweit es sich um die Schätzung des Mindestfehlbestandes handelt, die Bedachtnahme auf die Bedarfslage im Bereich der Taxistandplätze entbehrlich.