Unter "Ausmaß der auferlegten Strafe" im § 49 Abs 2 VStG 1950 ist die im § 48 Abs 1 Z 5 VStG "verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung" zu verstehen.Unter "Ausmaß der auferlegten Strafe" im Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1950 ist die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, VStG "verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung" zu verstehen.