Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Geschäftszahl

2495/80

Rechtssatz

Der im Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Antrag, gem Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe abzusehen (und den Beschuldigten zu ermahnen), hindert nicht, den Einspruch als Berufung anzusehen. In diesem Fall ist aber auch die angewendete Gesetzesbestimmung (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, VStG 1950) zu prüfen.