Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1983

Geschäftszahl

2367/80

Rechtssatz

Der Nachbar kann Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird (Hinweis E 26.11.1974 1676/73 und E 15.4.1982 82/06/0021).