Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1980

Geschäftszahl

2348/80

Rechtssatz

Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Veranstalters für die Unterlassung von Vorkehrungen zur Verhinderung einer gröblichen Verunreinigung (unechtes Unterlassungsdelikt; hier: Verunreinigung DURCH Veranstaltungsteilnehmer, wie Wegwerfen von leeren Flaschen und Getränkedosen. Veranstalter hat aber den Verkauf von

Getränkedosen. Veranstalter hat aber den Verkauf von Getränken bei der Ankündigung bereits beabsichtigt.