Verwaltungsgerichtshof
16.12.1980
2264/80
GRS wie 1007/69 B 22. Oktober 1969 VwSlg 7667 A/1969 RS 1
Der Umstand als solcher, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur EINER Partei zugestellt worden ist, berechtigt jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.