Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1981

Geschäftszahl

2245/80

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können. Die Verpflichtung kann auch außerhalb des Unfallortes (z.B. nach Einlieferung in ein Spital) bestehen (Hinweis E 26.4.1973, 1982/72).