Verwaltungsgerichtshof
13.03.1981
2245/80
Die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können. Die Verpflichtung kann auch außerhalb des Unfallortes (z.B. nach Einlieferung in ein Spital) bestehen (Hinweis E 26.4.1973, 1982/72).