Verwaltungsgerichtshof
20.04.1983
1828/80
Die erfolgreiche Geltendmachung der Befangenheit des Sachverständigen vor dem VwGH setzt jedenfalls voraus, dass die Partei, der im Verwaltungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde, den Sachverständigen aus einem der in Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1950 rechtserheblichen Gründe abgelehnt hat.