Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1983

Geschäftszahl

1828/80

Rechtssatz

Die erfolgreiche Geltendmachung der Befangenheit des Sachverständigen vor dem VwGH setzt jedenfalls voraus, dass die Partei, der im Verwaltungsverfahren Parteiengehör gewährt wurde, den Sachverständigen aus einem der in Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1950 rechtserheblichen Gründe abgelehnt hat.