Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1982

Geschäftszahl

1801/80

Rechtssatz

Dorsch-Lebertran ist kein Lebensmittel im Sinne des Paragraph 2, LMG 1975, weil es nicht dazu bestimmt ist, überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden.