Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1981

Geschäftszahl

1777/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0017/80 E 2. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 zu erleichtern.