Verwaltungsgerichtshof
15.05.1981
1777/80
GRS wie 0017/80 E 2. Mai 1980 RS 1
Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 zu erleichtern.