Verwaltungsgerichtshof
23.03.1981
1602/80
GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4
Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X02