Verwaltungsgerichtshof
24.10.1980
1585/80
GRS wie 0887/47 B 16. Juni 1948 VwSlg 453 A/1948 RS 2
Die Beschwerde ist nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann (Hinweis des VS römisch zwei vom 23.4.1948, 156-Pr/48, 887/47 - Anhang Nr 9, Slg. 3 aus 1948,).