Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1980

Geschäftszahl

1463/80

Rechtssatz

Ansprüche des Beamten auf Leistungen können, da ihre Geltendmachung an die Frist des Paragraph 13 b, Absatz eins, des GehG 1956 gebunden ist, in rechtswirksamer Weise nur schriftlich oder telegraphisch geltend gemacht werden.