Verwaltungsgerichtshof
24.11.1980
1419/80
GRS wie 1463/80 E 24. November 1980 VwSlg 10303 A/1980 RS 1
Ansprüche des Beamten auf Leistungen können, da ihre Geltendmachung an die Frist des Paragraph 13 b, Absatz eins, des GehG 1956 gebunden ist, in rechtswirksamer Weise nur schriftlich oder telegraphisch geltend gemacht werden.