Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1983

Geschäftszahl

1323/80

Rechtssatz

Eine Zeugeneinvernahme hat ihrem Wesen nach in Frage und Antwort des Vernehmenden und des Zeugen zu bestehen (Hinweis auf E VS 26.6.1978, 0695/77 VwSlg 9602 A/1978).