Verwaltungsgerichtshof
20.12.1983
1323/80
Der Erschwerungsgrund "mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art" gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB steht im engen Zusammenhang mit dem im Paragraph 28, StGB statuierten Absorptionsprinzip. Im Hinblick auf die Eigenart des sich aus Paragraph 22, VStG 1950 ergebenden Kumulationsprinzips kommt der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht (Hinweis auf E 12.5.1980, 1204/79).