Verwaltungsgerichtshof
26.01.1982
1249/80
GRS wie 2938/79 E 18. November 1980 VwSlg 10299 A/1980 RS 3
Schadenersatzansprüche sind demgemäß nur dann Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG, wenn sie aus der Verletzung der das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenverbindlichkeiten erwachsen.