Verwaltungsgerichtshof
11.10.1983
1181/80
Die Übertretungen nach Paragraphen 12, 14, 16, AZG jeweils in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, AZG sind Ungehorsamsdelikte. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 12.4.1983, 82/12/0142).