Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1983

Geschäftszahl

1181/80

Rechtssatz

Die Übertretungen nach Paragraphen 12, 14, 16, AZG jeweils in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, AZG sind Ungehorsamsdelikte. Hiebei trifft den Beschuldigten die Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 12.4.1983, 82/12/0142).