Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Geschäftszahl

1131/80

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VwGG gebührt Aufwandersatz nur dem Bfrer jener Beschwerde, die die niedrigste GZ des VwGH trägt (hier: die bezifferten Aufwandersatzanträge beider Bfrer wurden deshalb so behandelt, als ob sie im Außenverhältnis beide, vom anspruchsberechtigten Bfrer stammten).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1133/80