Verwaltungsgerichtshof
25.11.1980
1131/80
Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VwGG gebührt Aufwandersatz nur dem Bfrer jener Beschwerde, die die niedrigste GZ des VwGH trägt (hier: die bezifferten Aufwandersatzanträge beider Bfrer wurden deshalb so behandelt, als ob sie im Außenverhältnis beide, vom anspruchsberechtigten Bfrer stammten).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1133/80