Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

1129/80

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, inwiefern für die Beurteilung der Rechtsstellung des Eigentümers als Nachbar (hier im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973) dem Umstand Bedeutung zukommt, dass als Ort der Lärmmessung ein von einer dritten Person (dem Bruder des Eigentümers) nur gelegentlich benützter Wohnraum gewählt wurde.