Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1981

Geschäftszahl

1129/80

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Gewebebehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Auflagenvorschreibung nach Paragraph 79, (hier in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,) GewO 1973 zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der Nachbarn gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft nicht ermächtigt ist.