Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
1093/80
Ausführungen darüber, daß ein Kfz-Lenker beim Ausparken "gehindert" sein kann, wenn hinten ein Zwischenraum von 10 cm (zum verkehrswidrig gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO abgestellten Fahrzeug des Bfrs) und vorne ein solcher von 30 cm zur Verfügung steht.