Verwaltungsgerichtshof
11.11.1980
1089/80
Die Anordnung zu Bescheid (hier: Zusammenlegungsplan), daß wasserbautechnische Vorkehrungen getroffen werden müssen, soll sie durchsetzbar sein, eine präzise Anführung aller erforderlichen Leistungen bzw wer zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet ist, beinhalten. Die Anführung von möglichen Ausführungsarten in der Begründung des angefochtenen Bescheides reicht für die notwendige Konkretisierung nicht aus.