Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1981

Geschäftszahl

0938/80

Rechtssatz

Eine Auflage im Sinne der Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 stellt keinen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1950 unterliegenden Anspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes dar.