Verwaltungsgerichtshof
24.10.1980
0829/80
GRS wie 1051/72 E 19. Oktober 1972 RS 1
Auch wenn der Lenker bei Alkoholgeruch aus dem Mund verpflichtet ist, sich dem Alkotest zu unterziehen - das Vorhandensein des Alkoholgeruchs rechtfertigt bei der Anhaltung die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung - so kann dieser erst in einem eventuellen Strafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, den Beweis erbringen, daß er das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. (Der Bfr behauptete erst nach Abstellen des Fahrzeuges und Besuch eines Gasthauses aber vor der Beanstandung einen doppelten Schnaps getrunken zu haben)