Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1981

Geschäftszahl

0818/80

Rechtssatz

Bei Vermögensdelikten genügt der allgemeine Bereicherungsvorsatz zur Annahme eines Gesamtkonzeptes; anders als bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre und Gesundheit, wird hiebei Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert (Hinweis OGH 13.2.1975, 13 Os 0131/74, RZ 1975/33 S 56).