Verwaltungsgerichtshof
10.09.1980
0808/80
GRS wie 0222/64 E 19. Jänner 1965 RS 1
Ausführungen dahingehend, daß durch die Tatsache, daß einer von den an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen der Name der anderen Person bekannt ist, noch nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Identitätsnachweises voll Genüge getan wird. (Hier: Der eine Unfallspartner sprach den anderen mit seinem Namen an)