Verwaltungsgerichtshof
12.09.1980
0697/80
GRS wie 2260/78 B 27. Juni 1980 VwSlg 10179 A/1980 RS 4
Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 71, KFG), welche der Lenker gem Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, auf Fahrten mitzuführen und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat vergleiche E 29.1.1980, 2187/79).