Verwaltungsgerichtshof
02.07.1981
0671/80
Der Mühlenfonds ist in Ansehung der Zahlungen für Übermahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, des Mühlengesetzes 1965 nicht Träger eines subjektiven Rechtes.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0672/80