Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1981

Geschäftszahl

0671/80

Rechtssatz

Der Mühlenfonds ist in Ansehung der Zahlungen für Übermahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, des Mühlengesetzes 1965 nicht Träger eines subjektiven Rechtes.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0672/80