Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1981

Geschäftszahl

0637/80

Rechtssatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß dem Paragraphen 40 f, VStG im ordentlichem Verfahren gehalten ist, dem Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 17.9.1980, 2375/80, 2376/80).