Verwaltungsgerichtshof
24.05.1982
0592/80
Die bloße Anführung, die Strafe entspreche der "Schwere der Übertretung" und "in erster Weise sei der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen gewesen", stellt ebenso wie der Umstand, daß sich die belangte Behörde mit den Berufungsausführungen des Bfrs hinsichtlich der Anlastung von verschiedenen Erschwernisgründen nicht näher auseinandergesetzt hat eine unzureichende Begründung der Strafbemessung dar.