Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1982

Geschäftszahl

0592/80

Rechtssatz

Die bloße Anführung, die Strafe entspreche der "Schwere der Übertretung" und "in erster Weise sei der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen gewesen", stellt ebenso wie der Umstand, daß sich die belangte Behörde mit den Berufungsausführungen des Bfrs hinsichtlich der Anlastung von verschiedenen Erschwernisgründen nicht näher auseinandergesetzt hat eine unzureichende Begründung der Strafbemessung dar.