Verwaltungsgerichtshof
24.05.1982
0592/80
Daß durch die Beteilung an Sprechchören im Rahmen einer (gesetzlich nicht zulässigen) Versammlung, um dadurch gegen eine Ferngehaltenwerden von einer Veranstaltung zu protestieren, ein Zustand geschaffen wurde, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, liegt auf der Hand.