Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1982

Geschäftszahl

0592/80

Rechtssatz

Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach Paragraph 15, AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach Paragraph 46, AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.