Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1980

Geschäftszahl

0429/80

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe setzt nicht voraus, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO) befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000429.X02