Verwaltungsgerichtshof
04.03.1981
0274/80
GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 5
Kann sich die Disziplinarbehörde nach der Aktenlage ein ausreichendes Bild über den beschuldigten Beamten machen, so ist sie nicht verhalten, dessen persönliches Erscheinen bei der Disziplinarverhandlung anzuordnen.