Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1981

Geschäftszahl

0230/80

Rechtssatz

Unter der im Paragraph 411, ASVG genannten "Angelegenheit, welche die Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung betrifft", ist eine Beitragsangelegenheit nicht zu verstehen. Der Pensionsversicherungsträger hat im Beitragsverfahren vor dem Landeshauptmann nicht Parteistellung. Er ist vor dem VwGH in einer solchen Angelegenheit nicht beschwerdelegitimiert.