Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1981

Geschäftszahl

0230/80

Rechtssatz

Aus der Regelung der Paragraph 58 und Paragraph 63, ASVG (insb dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) ist abzuleiten, daß der Pensionsversicherungsträger im Beitragsverfahren vor dem zur rechtlichen Geltendmachung der Beitragsforderung ausschließlich berufenen Krankenversicherungsträger keine Parteistellung hat. Der Pensionsversicherungsträger ist in einer solchen Angelegenheit nicht einspruchsberechtigt.