Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1983

Geschäftszahl

0129/80

Rechtssatz

Zur Abgrenzung der familienhaften Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen oder den Umständen des Falls die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat (Hinweis E 26.2.1981, 2922/78 und E 10.10.1980, 1205/78, VwSlg 10258 A/1980).