Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1983

Geschäftszahl

0129/80

Rechtssatz

Auch die Beurteilung von Zeiten der Beschäftigungslosigkeit im Ausland als Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, zweiter Satz ASVG setzt begrifflich das Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Auswanderung oder zumindest vor dem durch die im Paragraph 500, ASVG genannten Gründe noch in Österreich erfolgten Verlust der Beschäftigung oder des Erwerbes und der damit ausgelösten Arbeitslosigkeit im Inland im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, erster Satz ASVG voraus.