Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1983

Geschäftszahl

0129/80

Rechtssatz

Fehlt es an der Voraussetzung, daß die (schon bis zum 13.3.1938 nicht erwerbstätige) Bfrin ihre Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG beenden muß, dann scheidet eine Begünstigung der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit in Österreich nach dem 13.3.1938 als Zeiten der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG aus.