Verwaltungsgerichtshof
27.03.1981
0087/80
Flieht eine aus rassischen Gründen verfolgte Person im Herbst 1938 nach Riga, wird sie dort später (bei Ausbruch des Krieges zwischen dem deutschen Reich und der UdSSR) von Organen der UdSSR verhaftet und in russische Lager gebracht und erst nach Kriegsende nach Österreich zurückgebracht und wandert dann diese Person einige Zeit später - wie schon 1938 geplant - nach Kolumbien aus, so ist die Flucht als Auswanderung zu qualifizieren. Sie kann nicht als "mißglückt" im Sinne des E 25.1.1980, 3256/78, gewertet werden, weil keine "Einholung" der Ausgewanderten durch den NS-Staat erfolgte. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nicht vor.