Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1980

Geschäftszahl

0022/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1 (hier: Agrargemeinschaft, Beschwerdeerhebung durch Obmann ohne Prüfung ob Beschluß der Agrargemeinschaft vorliegt)

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0172/80

Fortgesetztes Verfahren:

87/07/0074 E 1. Oktober 1987 VwSlg 12549 A/1987;

87/07/0075 E 1. Oktober 1987;