Verwaltungsgerichtshof
25.04.1980
0002/80
GRS wie 1048/63 E 30. April 1964 VwSlg 6327 A/1964 RS 2
In allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, hat der Lenker des Fahrzeuges den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten.