Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1981

Geschäftszahl

3328/79

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Mobilität bei der Ausübung des Taxigewerbes im Bereich des Stadtgebietes von BADEN ist nicht anders zu beurteilen als im Bereich des Wiener Stadtgebietes.