Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1980

Geschäftszahl

3112/79

Rechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann allein nicht entnommen werden, wann eine Berufung zurückzuweisen ist. Auch Paragraph 63, AVG enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus Absatz eins, dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und Paragraph 63, Absatz 3, legt fest, dass eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.

Beachte

Besprechung in:

ZfV 1981/6, S 521;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0878/72 B 31. Mai 1974 VwSlg 8681 A/1974 RS 3;

(RIS: abgv)