Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1980

Geschäftszahl

3112/79

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". Paragraph 66, Absatz 4, AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E 8.7.1958, 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).

Beachte

Besprechung in:

ZfV 1981/6, S 521;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0878/72 B 31. Mai 1974 VwSlg 8681 A/1974 RS 3;

1381/56 E VS 8. Juli 1958 VwSlg 4725 A/1958 RS 1;

(RIS: abgv)