Verwaltungsgerichtshof
25.11.1980
3088/79
Der unter 2) genannte Umstand rechtfertigt keinen höheren Preis, wenn er auch von den Kunden zu bezahlen ist, die daraus keinen Vorteil ziehen (so im Falle des Ausfalles der Sauerstoffpumpe eines Aquariums, wenn ein Schaden an den Tieren trotzdem nicht verhindert werden kann, und im Falle der Erstausstattung). Es liegt ein "Bedarfsgegenstand der gleichen Art und Beschaffenheit" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PrG 1976 unabhängig von der sofortigen Lieferbereitschaft des Unternehmens vor.