Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Geschäftszahl

3088/79

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Ware auf Lager vorrätig gehalten wird und nicht erst nach einer Wartezeit ausgeliefert werden kann, ändert nichts daran, daß es sich um einen "Bedarfsgegenstand" und nicht um eine "Bedarfsleistung" handelt.